Bitte wählen Sie Ihr Lieferland für die richtige landesspezifische Mwst. aus:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bindemann Verpackung e. Kfm. (Geschäftskunden)
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Ausführung von Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Bestellung durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die im Internet, in Katalogen und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen nur Annäherungswerte dar und sind unverbindlich.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Rücktritt, Abtretung
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen. Unsere €-Preise beinhalten keine Entsorgungskosten bzw. Lizensierungskosten. Diese Vereinbarung gilt für alle Aufträge von gewerblichen Endverbrauchern mit unserem Hause.
2. Eine wesentliche Steigerung unserer Einkaufspreise (Hausse-Baisse-Klausel gilt als vereinbart) zwischen Vertragsschluss und Ablieferung, insbesondere im Bereich der Betriebs-, Personal-, Transport- und Rohstoffeinkaufskosten, berechtigt uns zu einer entsprechenden Preisanpassung, sofern dies für unseren Kunden zumutbar ist.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus Vertragsverhältnissen mit uns (insbesondere Gewährleistungsansprüche), an Dritte abzutreten.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg die Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Kunden.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
4. Schäden, die bei der Annahme der Ware äußerlich erkennbar sind, sind dem Frachtführer oder Spediteur unverzüglich anzuzeigen und auf den Frachtpapieren zu vermerken.
5. Die Kosten für die Rücknahme der Transportverpackung trägt der Kunde.
6. Nicht bereitgestellte Tauschpaletten werden mit netto € 11,50 per Stück in Rechnung gestellt !
VI. Sach- und Rechtsmängel, Haftung
1. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht deshalb erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
2. Die Wahl der Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) bleibt uns vorbehalten. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
3. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
4. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Für Mengen-, Gewichts- und Stärkeschwankungen für Kunststoffprodukte sowie für alle nicht gesondert vereinbarten Toleranzen gelten die GKV Prüf- und Bewertungsklauseln in ihrer jeweils geltenden Fassung. Unerhebliche Abweichungen gelten nicht als Mangel.
7. Bei sämtlichen Produkten behalten wir uns vor, von der vereinbarten Leistung im Rahmen von handelsüblichen Mengentoleranzen (+/- 15 %) und Qualitätstoleranzen (+/- 10 %) abzuweichen.
8. Bei dem für Klebebänder, Absperrbändern, Folienbeuteln, Tragetaschen, Schrumpfhauben, Flachfolien und Schlauchfolien praktizierten Flexo-Druckverfahren übernehmen wir keine Gewähr für Licht- und Reibbeständigkeit des Druckes. Branchenübliche Passerschwankungen im Millimeterbereich sowie kleinere Abweichungen der Farbnuoncen, der Druckstellung, der Rapportlänge und des Druckes, können produktionsbedingt (abhängig von Temperatur und Luftfeuchtigkeit) nicht ausgeschlossen werden und berechtigen den Käufer nicht zur Reklamation. Für Druckfehler stehen wir nicht ein, wenn ein Abzug bereits vom Auftraggeber genehmigt ist. Druckmuster geben nur den ungefähren Ausfall des Werkes wieder.
9. Auftragsbezogene Sonderanfertigungen sind von einer Rücknahme bzw. einem Austausch oder Umtausch ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt, Verpflichtungen des Kunden
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden zustehen, bleibt im Fall des Kaufs die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.
2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware sowie von uns gemietete und geliehene Gegenstände pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Die Nutzung unserer Geräte bzw. der durch uns übereigneten Gegenstände ist ausschließlich mit von uns genehmigten Konzentraten gestattet.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechsel) ist Bremen-Mitte. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn und/ oder Geschäftsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
IX. Schwerwiegende Ereignisse "Force Majeure"
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen oder Pandemien, die unvorsehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
X. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt.
Stand: 19.03.2020
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Ausführung von Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Bestellung durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die im Internet, in Katalogen und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen nur Annäherungswerte dar und sind unverbindlich.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Rücktritt, Abtretung
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen. Unsere €-Preise beinhalten keine Entsorgungskosten bzw. Lizensierungskosten. Diese Vereinbarung gilt für alle Aufträge von gewerblichen Endverbrauchern mit unserem Hause.
2. Eine wesentliche Steigerung unserer Einkaufspreise (Hausse-Baisse-Klausel gilt als vereinbart) zwischen Vertragsschluss und Ablieferung, insbesondere im Bereich der Betriebs-, Personal-, Transport- und Rohstoffeinkaufskosten, berechtigt uns zu einer entsprechenden Preisanpassung, sofern dies für unseren Kunden zumutbar ist.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus Vertragsverhältnissen mit uns (insbesondere Gewährleistungsansprüche), an Dritte abzutreten.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg die Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Kunden.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
4. Schäden, die bei der Annahme der Ware äußerlich erkennbar sind, sind dem Frachtführer oder Spediteur unverzüglich anzuzeigen und auf den Frachtpapieren zu vermerken.
5. Die Kosten für die Rücknahme der Transportverpackung trägt der Kunde.
6. Nicht bereitgestellte Tauschpaletten werden mit netto € 11,50 per Stück in Rechnung gestellt !
VI. Sach- und Rechtsmängel, Haftung
1. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht deshalb erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
2. Die Wahl der Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) bleibt uns vorbehalten. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
3. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
4. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Für Mengen-, Gewichts- und Stärkeschwankungen für Kunststoffprodukte sowie für alle nicht gesondert vereinbarten Toleranzen gelten die GKV Prüf- und Bewertungsklauseln in ihrer jeweils geltenden Fassung. Unerhebliche Abweichungen gelten nicht als Mangel.
7. Bei sämtlichen Produkten behalten wir uns vor, von der vereinbarten Leistung im Rahmen von handelsüblichen Mengentoleranzen (+/- 15 %) und Qualitätstoleranzen (+/- 10 %) abzuweichen.
8. Bei dem für Klebebänder, Absperrbändern, Folienbeuteln, Tragetaschen, Schrumpfhauben, Flachfolien und Schlauchfolien praktizierten Flexo-Druckverfahren übernehmen wir keine Gewähr für Licht- und Reibbeständigkeit des Druckes. Branchenübliche Passerschwankungen im Millimeterbereich sowie kleinere Abweichungen der Farbnuoncen, der Druckstellung, der Rapportlänge und des Druckes, können produktionsbedingt (abhängig von Temperatur und Luftfeuchtigkeit) nicht ausgeschlossen werden und berechtigen den Käufer nicht zur Reklamation. Für Druckfehler stehen wir nicht ein, wenn ein Abzug bereits vom Auftraggeber genehmigt ist. Druckmuster geben nur den ungefähren Ausfall des Werkes wieder.
9. Auftragsbezogene Sonderanfertigungen sind von einer Rücknahme bzw. einem Austausch oder Umtausch ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt, Verpflichtungen des Kunden
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden zustehen, bleibt im Fall des Kaufs die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.
2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware sowie von uns gemietete und geliehene Gegenstände pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Die Nutzung unserer Geräte bzw. der durch uns übereigneten Gegenstände ist ausschließlich mit von uns genehmigten Konzentraten gestattet.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechsel) ist Bremen-Mitte. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn und/ oder Geschäftsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
IX. Schwerwiegende Ereignisse "Force Majeure"
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen oder Pandemien, die unvorsehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
X. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt.
Stand: 19.03.2020